Ratgeber für Eltern zum Kinobesuch
Aufgrund der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes im Bezug der FSK- Altersfreigabe erfolgen, sofern erforderlich, Ausweiskontrollen am Einlass. Dabei sind ausschließlich physische Ausweisdokumente gültig (Personalausweis/Reisepass bei FSK16+FSK18 / Schülerausweis nur bei FSK12). Bildaufnahmen / Screenshots des Personalausweises sind dabei nicht zulässig.
Werden Tickets unzulässig der geltenden FSK-Beschränkungen erworben und aufgrund geltender Bestimmungen vor Ort kein Einlass gewährt, dann wird der Ticketpreis nachträglich NICHT erstattet.
Auf folgender Seite möchten wir daher einen Einblick zum Thema Jugendschutz und Altersfreigaben geben. Häufige Fragen und wissenswerte Tatsachen sollen Ihnen einen entspannten Kinobesuch garantieren und unerwartete Überraschungen an der Kinokasse oder Einlass vermieden werden.
Die FSK-Kennzeichnungen erfolgen auf der Grundlage von §§ 12, 14 Jugendschutzgesetz. Sie sind gesetzlich verbindliche Kennzeichen, die von der FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden vorgenommen werden. Die FSK-Kennzeichnungen sind keine pädagogischen Empfehlungen, sondern sollen sicherstellen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe nicht beeinträchtigt wird. Wie die Vergabe im Detail erfolgt kann auf ww.fsk.de nachgelesen werden.
Nach einer vollständigen Sichtung des Films besprechen die Mitglieder des Prüfausschusses den Film unter filmanalytischen Aspekten, wie Genre, Erzählstruktur, Themen, Figurenzeichnung, Spannungserzeugung, Bildgestaltung, Kulisse und Ausstattung, Kameraarbeit, Schnitt, Musik, Vertonung, Farb- und Lichtgestaltung. Anschließend geht es um die vermutete Gesamtwirkung des Films auf Kinder und Jugendliche. Folgende Beurteilungskriterien werden vom Prüfausschuss in den Blick genommen: Bedeutung einzelner Szenen in Relation zum gesamten Film, Fiktionalität oder Realitätsnähe, jugendschutzrelevante Inhalte wie Gewalt, Drogen, Sexualität, Rollenbilder, Verhältnis von spannungsreichen zu entlastenden Szenen sowie Identifikationsfiguren, Helden und die Aussage des Films. Für die Altersfreigabe eines Films spielen Wirkungsrisiken wie Beeinträchtigung aufgrund von Ängstigung, Übererregung, negativen Vorbildverhalten oder Desorientierung die entscheidende Rolle.
In den Prüfverfahren der FSK werden die Freigaben für fünf Altersstufen vorgenommen. Aus dem Prüfergebnis werden die jeweilige Alterskennzeichen, bei Kinospielfilmen eine Inhaltsangabe sowie eine Freigabebegründung auf der Homepage der Freiwilligen Selbstkontrolle veröffentlicht.
Weitere Informationen zum Prüfprozess der FSK entnehmen Sie bitte der Homepage www.fsk.de.
Um eine größtmögliche Transparenz im Jugendmedienschutz zu gewährleisten, veröffentlicht die FSK seit Oktober 2010 zum Starttermin von Kinospielfilmen Begründungstexte zu den jeweiligen Altersfreigaben. Eltern, Kinder, Jugendliche und andere Interessierte können sich so direkt über die Hintergründe einer Freigabe informieren. Bitte beachten Sie, dass für Dokumentarfilme, DVD-, Blu-ray- und Video-Veröffentlichungen sowie für Filme mit den Kennzeichen „FSK ab 0 freigegeben/Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ und „FSK ab 18/Keine Jugendfreigabe“ derzeit keine individuellen Begründungen veröffentlicht werden. Informationen zu den FSK Freigaben und Freigabebegründungen sind auch mobil abrufbar. Die FSK App ist im Apple Store und auf Google Play kostenlos verfügbar.

Das Kennzeichen „FSK ab 0 freigegeben“ entspricht dem bisherigen Kennzeichen „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“. Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Kinder bis zum Alter von sechs Jahren identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.
Ab sechs Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den sechs bis elfjährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem neunten Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein sechsjähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.
Bei Kindern und Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.
Filme mit dieser Kennzeichnung haben eine FSK 12 erhalten, dürfen aber durch die Parental Guidance Regelung nach § 11 Abs. 2 JuSchG auch mit Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts angeschaut werden, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigen Person sind oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eltern können die Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen.
Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.
Das Kennzeichen „FSK ab 18“ entspricht dem bisherigen Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“. Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 des Jugendschutzgesetzes erfolgt für DVDs und Blu-ray Discs die Vergabe des Kennzeichnens „FSK ab 18“, wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt, für die öffentliche Filmvorführung, wenn der Film nicht schwer jugendgefährdend ist. Gekennzeichnete Filme, DVDs und Blu-ray Discs werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht indiziert.
Bei einer Altersfreigabe für Kinofilme muss nach § 14 Abs. 3 Jugendschutzgesetz (JuSchG) auch bei einer Freigabe „ab 18 Jahren“ auf eine „schwere Jugendgefährdung“ hin geprüft werden. Hintergrund der gesetzlichen Bestimmungen ist, dass in Einzelfällen auch Jugendliche Zutritt zu den Vorstellungen erhalten könnten. Bei einer Freigabe von Filmen auf DVD, Blu-ray oder vergleichbaren Bildträgern besteht verstärkt die Gefahr, dass bereits Jugendliche Filme sehen, die erst für Personen an 18 Jahren freigegeben sind. Hier reicht daher bereits eine „einfache Jugendgefährdung“ aus, damit keine Kennzeichnung ausgesprochen werden darf. Es ist daher möglich, dass ein Film, der im Kino eine Freigabe „ab 18 Jahren“ erhalten hat, in der gleichen Version für eine Veröffentlichung auf DVD keine Freigabe erhält. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz sind hier eindeutig und bindend für die Arbeit der FSK. „Keine Kennzeichnung“ stellt aber kein Aufführungsverbot dar. Kinos können auf eigenes rechtliches Risiko den Film vorführen – allerdings nur vor Erwachsenen. Kommt ein Gericht – beispielsweise nach einer Anzeige – zur Auffassung, dass es sich um einen „schwer jugendgefährdenden Film“ handelt, sind unter anderem Werbung und Ankündigung gesetzlich verboten und daher strafbar (Jugendschutzgesetz, § 15 Abs. 1).
FAQ
Nein. Dies ist grundsätzlich verboten. Lediglich innerhalb der PG-Regelung wird eine Ausnahme gemacht und betrifft ausschließlich Filme mit einer FSK 12.
Wenn es um eine öffentliche Veranstaltung, wie einen Kinobesuch geht, wird den Eltern durch den Jugendschutz und FSK die Verantwortung vom Gesetzgeber entzogen. Als Kinobetreiber sind wir gesetzlich verpflichtet, uns an diese Vorgabe zu halten.
Die gesetzliche Regelung kann im Jugendschutzgesetz nachgelesen werden.
Dabei regelt § 14 die „Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen“ (FSK) und § 11 „Filmveranstaltungen“ die zeitlichen Vorgaben des Kinobesuches
Ja, als Kinobetreiber sind wir verpflichtet, den Jugendschutz und die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht einzuhalten. Daher müssen wir bei in Einzelfällen Schüler- und Personalausweise überprüfen. Dabei sind ausschließlich physische Ausweisdokumente gültig.
Ja. Seit dem 01.05.2021 gilt diese Regelung auch, wenn Kinder in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person sind. Eltern können die Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen wie z.B. Verwandten, Personen in einem besonderen Vertrauensverhältnis oder Personen mit professionellem oder regelmäßigem Erziehungsauftrag.
Ja, solange der Film vor 22:00 Uhr beendet ist. Endet der Film nach 22:00 Uhr ist der Kinobesuch nur in Begleitung einer personensorge- oder erziehungsbeauftragten Person möglich.
Die FSK-Freigabe des Filmes ist dabei zusätzlich zu beachten.
Ja! Die Prüfung des Vorprogrammes wird ebenfalls durch die FSK vorgenommen.
Zusätzlich verfügen wir über ein sogenanntes Theater-Management-System, welches die Altersfreigaben von Werbung, Trailern und Filmen verwaltet. Es werden dadurch nur Inhalte im Vorprogramm abgespielt, die gemäß der Altersfreigabe des Filmes zulässig sind.
Personensorgeberechtigt sind die Eltern oder ein Vormund.
Erziehungsbeauftragt sind Personen über 18 Jahren, die dauerhaft oder vorübergehend Erziehungsaufgaben wahrnehmen, wenn diese mit den Personensorgeberechtigten vereinbart sind (lt. Jugendschutzgesetz).
Als „erziehungsbeauftragt“ wird eine volljährige Person bezeichnet, die mit der altersgemäßen Aufsicht eines Minderjährigen beauftragt wurde. Für diese Funktion muss eine erziehungsbeauftragte Person die Volljährigkeit erreicht haben und sich ausweisen können. Wichtig ist, dass der Erziehungsbeauftragte die Regelungen des Jugendschutzgesetzes kennt und wahrnimmt: Alkoholverbot für Jugendliche unter 16 Jahren, Verbot von Spirituosen und branntweinhaltigen Getränken (inkl. Mixgetränke) sowie Rauchverbot unter 18 Jahren.
Die erziehungsbeauftragte Person muss auf Anfrage Ihren Ausweis vorzeigen, um die Volljährigkeit nachweisen zu können.
In Bezug auf Altersfreigaben (FSK) hat der Erziehungsauftrag keine Wirkung. Die Altersfreigaben bleiben auch in Anwesenheit eines Erziehungsbeauftragten ausnahmslos bindend und können nicht umgangen werden. Einzige Ausnahme ist die „Parental Guidance“ Regelung, die bei Filmen mit der FSK 12 greifen kann.
Das Jugendschutzgesetz für den Kinobetrieb und alle zeitlichen Begrenzungen für den Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen
Jugendschutzbeauftragte für diesen Online-Dienst
Stephan Häfner
CinePlanet 5 e.k.
Oldesloerstraße 34
23795 Bad Segeberg
E-Mail: info@cp5.de
Links
Hier finden Sie eine Übersicht von Links mit noch mehr Informationen zum Thema FSK und Jugendschutz.
FSK
Die offizielle Homepage der „Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“
BMFFSJ
Die offizielle Homepage des „Jugendschutz“ – Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend“
Jugendschutzgesetz
Das komplette Jugendschutzgesetz des „Bundesministerium der Justiz„